KATOLSKI    

POSOŁ

Časopis katolskich Serbow
Załoženy 1863

Wudawa Towarstwo

Cyrila a Metoda z.t.

Póstowe naměsto 2
02625 Budyšin

 

Křižerjo - prašenja nastupajo zawěsćenje

W zwisku z křižerstwom nastanu přeco zaso prašenja nastupajo zawěsćenje. Drježdźansko-Mišnjanske biskopstwo je k tomu wudało infomaciske łopjeno, kotrež je tule w formaće PDF wozjewjene.

 

INFOMATIONSBLATT

Osterreiten und Versicherungen

 

 

Das Osterreiten hat in der katholischen sorbischen Lausitz eine sehr lange Tradition. Die Frohbotschaft vom auferstandenen Christus wird durch die Osterreiter von einer Kirchgemeinde in die benachbarte getragen.

Da der Bestand an Pferden in der sorbischen Umgebung nicht ausreicht, müssen viele Reiter für diesen Tag aus weit entfernten Orten ein Pferd ausleihen.

 

Das Osterreiten gilt als kirchliche Veranstaltung und ist seit 1991 über die Sammelversicherung des Bistums Dresden-Meißen bezüglich eventueller Haftpflicht- und Unfallschäden wie folgt abgesichert:

 

1) Haftpflichtversicherung HV 21/0100

Diese Versicherung erstreckt sich auf die gesetzlichen Haftungen, die der Pfarrei bzw. dem Osterreiter aus der Durchführung der Osterreiterprozession erwachsen können.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf das Halten und Hüten fremder Tiere.

Gesetzliche Haftung setzt ein Schadenereignis voraus, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hat, für den vom Geschädigten Schadenersatz gefordert wird.

a) Tierhalterhaftung umfasst alle Schäden, die das Pferd während des Osterreitens verursacht und die durch eine Versicherung des Tiereigentümers /-halters nicht abgedeckt sind. Hier gilt jedoch die Subsidiarität, d.h., besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Vertrag (z.B. Tierhalterhaftpflichtversicherung des Pferdeeigentümers), so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus dem Sammelvertrag des Bistums.

 

b) Tierhüterhaftung umfasst alle Schäden, die durch das schuldhafte Verhalten des „Osterreiters" entstehen, wenn dieser nicht gleichzeitig auch Tierhalter ist.

Der Schaden am Tier ist in der Regel nicht über die Sammelversicherung des Bistums abgesichert, weil davon ausgegangen wird, dass der Tiereigentümer eine entsprechende Versicherung für sein Tier bereits abgeschlossen hat.

 

Wichtige Tipps:

1.      Die Teilnehmer am Osterreiten sollten beim zuständigen Pfarramt oder dem verantwortlichen Organisator namentlich bekannt bzw. gemeldet sein.

2.      Jeder Schadensfall ist sofort beim zuständigen Pfarramt oder dem verantwortlichen Organisator mit Schilderung des Schadensherganges möglichst schriftlich zu melden.

3.      Bei einem Schadenereignis muss der Reiter folgende Angaben sofort geben können:

a)       Name und Anschrift des Pferdebesitzers,

b)    Name und Anschrift der Versicherung und Versicherungsschein-Nr. bei bestehenderTierhalterhaftpflichtversicherung.

 

2) Unfallversicherung HV 21/5200

Diese Versicherung erstreckt sich auf folgenden Personenkreis und versichert folgende Risiken:

a) versicherter Personenkreis:

·       Geistliche bei der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeiten

·       Bedienstete bei der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeiten

·       Ehrenamtlich Tätige bei der Ausübung ihres Amtes (im Auftrage der Pfarrei)

·       Helfer bei der Ausübung der ihnen zugewiesenen Arbeiten (im Auftrag der Pfarrei)

·       Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei pfarrlich organisierten Kinderveranstaltungen

·       Jugendliche bei pfarrlich organisierten Jugendveranstaltungen

 

Ø  Für den vorgenannten Personenkreis sind Wegeunfälle auf dem direkten Weg zur und von der Arbeitsstätte bzw. Ort der Veranstaltung /Tätigkeit mitversichert.

-       Personen, die im Bereich der Diözese an diözesanen, pfarrlich oder überpfarrlich

organisierten kirchlichen Veranstaltungen teilnehmen

Ø  Der Versicherungsschutz beginnt jeweils mit dem Eintreffen am Ort der kirchlichen Veranstaltung und endet mit dem Verlassen.

 

b) versichertes Risiko:

 

Die Versicherungssummen betragen für jede Person:

im Todesfall für Unverheiratete

2.600,00 €

im Todesfall für Verheiratete

5.200,00 €

bei Vollinvalidität für Unverheiratete

20.500,00 €

bei Vollinvalidität für Verheiratete

41.000,00 €

für kosmetische Operationen

5.000,00 €

für Bergungskosten

5.000,00 €

für Tagegeld ab dem 15.Tag der ärztl. Behandlung

6,00 €

 

 

 

Für Kindergeldbezieher erhöht sich die Summe je Kind bei Todesfall um 2.600,00 € und bei Vollinvalidität um 5.200,00 €.

 

Für Rentner, Kinder, Schüler und Studenten wird kein Tagegeld gezahlt, sondern anstelle des Tagegeldes werden nicht gedeckte Heilbehandlungskosten bis zu einer nachgewiesenen Höhe von 1.600,00 € ersetzt.

 

 

Dresden, 01.03.2004

Z 6/2 - Km

 

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